Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Aplerbeck e.V.
Frauen und Männer besitzen in der Ortsgruppe Aplerbeck der DLRG den gleichen Stellenwert. Wenn aus Gründen der besseren Lesbarkeit in dieser Satzung nur die männliche Schreibweise verwandt wird, ändert sich dadurch nichts an diesem Grundsatz.
I. Name, Sitz
§ 1 Name, Sitz
- Die Ortsgruppe Aplerbeck der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist eine Gliederung der am 19.Oktober 1913 gegründeten Deutschen Lebens-Rettungs- Gesellschaft.
- Die Ortsgruppe führt den Namen „Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Westfalen, Bezirk Dortmund, Ortsgruppe Aplerbeck e. V., abgekürzt: Ortsgruppe Aplerbeck der DLRG“
- Ihr Tätigkeitsgebiet umfasst im Lande NRW die Stadt Dortmund, Stadtbezirk Aplerbeck.
- Vereinssitz der Ortsgruppe Aplerbeck der DLRG ist Dortmund - Aplerbeck.
- Die Ortsgruppe Aplerbeck der DLRG ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR3515 beim Amtsgericht Dortmund eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Zweck
§ 2 Zweck
(1) Die vordringliche Aufgabe der Ortsgruppe Aplerbeck der DLRG ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung
des Ertrinkungstodes dienen.
(2) Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere:
a) frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,
b) Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
c) Ausbildung im Rettungsschwimmen,
d) Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,
e) Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund,
Ländern und Gemeinden.
(3) Eine weitere bedeutende Aufgabe der Ortsgruppe Aplerbeck der DLRG ist die Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung.
(4) Zu den Aufgaben gehören auch die:
a) Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,
b) Mitwirkung bei der Abwehr und Bekämpfung von Großschadensereignissen am und im Wasser,
c) Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,
d) Förderung des Sports,
e) Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
f) Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,
g) Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und Institutionen,
h) Zusammenarbeit mit Stadtverwaltung und –organisationen,
i) Förderung des kulturellen Lebens.
(5) Die Ortsgruppe Aplerbeck der DLRG vertritt Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Die DLRG tritt
rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegen.
(6) Die Ortsgruppe Aplerbeck der DLRG kann ein Verbandsorgan herausgeben.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
(1) Die Ortsgruppe Aplerbeck der DLRG ist eine gemeinnützige, selbstständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern.
Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Ortsgruppe Aplerbeck der DLRG dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln der Ortsgruppe Aplerbeck der DLRG.
Die Ortsgruppe Aplerbeck der DLRG darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, begünstigen, oder unverhältnismäßige
Vergütungen gewähren.
Jedes Mitglied hat jedoch Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die im Auftrag der Gremien der Ortsgruppe Aplerbeck der DLRG entstanden sind.
III. Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Ortsgruppe Aplerbeck der DLRG können Einzelpersonen, Vereinigungen, Behörden und Firmen werden. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung
die Satzungen der DLRG des Landesverbandes Westfalen der DLRG, des Bezirks Dortmund der DLRG und der Ortsgruppe Aplerbeck der DLRG
sowie deren Ordnungen an.
(2) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch die Ortgruppe Aplerbeck der DLRG. Über die Annahme des schriftlich vorzulegenden Aufnahmeantrages
entscheidet der Vorstand der Ortsgruppe Aplerbeck der DLRG. Mit der Mitgliedschaft in der örtlichen Gliederung erwirbt das Mitglied
zugleich die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen.
(3) Durch eigenmächtiges Handeln ihrer Mitglieder wird die DLRG Ortsgruppe Aplerbeck nicht verpflichtet.
§ 5 Mitglieds- und Delegiertenrechte
(1) Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in der Gliederung aus und wird gegenüber der überörtlichen Gliederung durch die gewählten
Delegierten der Ortsgruppe vertreten.
(2) Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass der Mitgliedsbeitrag für das laufende oder im 1. Quartal für das vorangegangene
Geschäftsjahr gezahlt ist. Das Mitglied hat im Zweifelsfall die Zahlung nachzuweisen.
(3) Der Beitrag ist im 1. Quartal des laufenden Geschäftsjahres in Form einer Barzahlung oder Überweisung zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn
ein Lastschrifteinzug erteilt ist. Wird bei Barzahlung oder Überweisung der Beitrag nicht fristgerecht entrichtet, kann eine Mahngebühr, erhoben werden.
(4) Aus der Satzung, der durch die Delegierten vertretenen Gliederung, muss eindeutig erkennbar sein, wer als Delegierter gewählt werden kann,
wer sie wählt und für welche Amtsdauer sie bestellt sind.
(5) Die Anzahl von Delegierten errechnet sich nach dem Schlüssel, der sich aus der Satzung der übergeordneten Gliederung ergibt.
(6) Jedes volljährige Mitglied kann durch das hierfür zuständige Gremium als Delegierter gewählt werden.
(7) Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Annahme der Wahl der Delegierten für die nächstfolgende ordentliche Tagung.
§ 6 Stimmrecht
Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht
beginnt mit Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen in Organen der Ortsgruppe Aplerbeck der DLRG können nur Mitglieder ausüben.
Das aktive und passive Wahlrecht für die Jugend in der Ortsgruppe Aplerbeck der DLRG regelt deren Jugendordnung.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in allen Gliederungsebenen endet durch Tod, Austritt, Streichung, persönlichen Ausschluss oder Ausschluss der
örtlichen Gliederung.
(2) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich bis zum 31. Oktober eines Jahres der Ortsgruppe Aplerbeck
der DLRG zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
(3) Die Streichung als Mitglied erfolgt ab einem Rückstand von einem Jahresbeitrag, wenn der Rückstand mindestens
einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung
der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
(4) Den persönlichen Ausschluss aus der DLRG regelt das Schieds- und Ehrengericht des DLRG Landesverbandes Westfalen e.V.
(5) Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus,
hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die Gliederung abzugeben. Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet
das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die DLRG im Übrigen nicht verpflichtet wird.
§ 8 Beiträge und Umlagen
(1) Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu leisten, deren Höhe vom Bezirkstag beschlossen wird.
Diese Jahresbeiträge enthalten die entsprechenden Anteile für die übergeordneten Gliederungen.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
IV. Verhältnis zu Obergliederungen
§ 9 Verhältnis zu Obergliederungen
(1) Die Ortsgruppe Aplerbeck der DLRG arbeitet in ihrem Geltungsbereich grundsätzlich selbständig und eigenverantwortlich.
(2) Die Ortsgruppe Aplerbeck der DLRG ist an die Satzung des DLRG Bezirks Dortmund e.V. und des DLRG Landesverbandes Westfalen e.V.
gebunden und muss die sich daraus ergebenden Ver-pflichtungen erfüllen. Sie ist ferner verpflichtet, die auf dieser Satzung
beruhenden Ordnungen und Beschlüsse umzusetzen.
(3) Eine Neufassung der Satzung der Ortsgruppe Aplerbeck der DLRG und Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bezirks-vorstandes
und des Landesverbandsvorstandes. Wenn der Bezirks-vorstand die Zustimmung verweigert, ist die Anrufung des Bezirks-rates zulässig,
der mit einfacher Mehrheit entscheidet. Wenn der Landesverbandsvorstand die Zustimmung verweigert,
ist die An-rufung des Landesverbandsrates zulässig, der mit einfacher Mehrheit entscheidet.
(4) Die Ortsgruppe Aplerbeck der DLRG hat dem DLRG Bezirk Dortmund Niederschriften über Ortsgruppentagungen, Jahres-berichte und Jahresabschlüsse
termingerecht vorzulegen sowie die festgesetzten Beitragsanteile und Umlagen fristgerecht zu entrichten.
(5) Die Ortsgruppe Aplerbeck der DLRG akzeptiert die sich aus der Satzung des DLRG Bezirks Dortmund und aus der Satzung des
DLRG Landesverbandes Westfalen e.V. ergebenden Kontrollrechte der Obergliederungen einschließlich der damit
verbundenen Abwehr- und Rechtsschutzmöglichkeiten.
(6) Bei erheblichen Verstößen der Ortsgruppe gegen übergeordnete Satzungen und Ordnungen sowie gravierende Missachtung
von Weisungen kann die Ortsgruppe auf Antrag des Landesverbandsvorstandes, dem die Untergliederung angehört,
als Teileinheit der DLRG aufgelöst und die Ortsgruppe damit aus der DLRG ausgeschlossen werden. Die Entscheidung obliegt dem Präsidialrat.
Der Ortsgruppe ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Antrag ist durch den Bundesverband nach Eingang
der Gliederung zur Stellungnahme zuzuleiten. Die Stellungnahme ist bis zum Beginn der Sitzung des Präsidialrates schriftlich abzugeben.
Bei Entscheidungen nach Absatz 5 und 6 ist die Anhörung des Schiedsgerichtes möglich.
Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung einer übergeordneten Gliederung.
V. Jugend
§ 10 Jugend
(1) Die Bildung einer Jugendgruppe in der Ortsgruppe Aplerbeck der DLRG und die Jugendarbeit stellen ein besonderes Anliegen und
eine bedeutende Aufgabe der Ortsgruppe Aplerbeck der DLRG dar.
(2) Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung der Ortsgruppe Aplerbeck der DLRG,
die vom Jugendtag der Ortsgruppe beschlossen wird und der Genehmigung des Ortsgruppenvorstandes bedarf.
(3) § 9 dieser Satzung gilt für die DLRG – Jugend entsprechend, ohne eigene Rechtsfähigkeit zu begründen.
(4) Der Ortsgruppenvorstand wird im Ortsgruppen-Jugendvorstand durch eines seiner Mitglieder vertreten.
VI. Organe
§ 11 Ortsgruppentag
(1) Der Ortsgruppentag der Ortsgruppe Aplerbeck der DLRG ist das oberste Organ. Er wird gebildet aus den stimmberechtigten
Mitgliedern der Ortsgruppe Aplerbeck der DLRG.
(2) Der Ortsgruppentag muss einmal jährlich stattfinden. Der Vorstand wird alle drei Jahre gewählt.
Ein außerordentlicher Ortsgruppentag muss einberufen werden, wenn es der Vorstand mit einfacher Mehrheit
beschließt oder wenn es mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder der Ortsgruppe schriftlich verlangen.
(3) Zum ordentlichen Ortsgruppentag muss mindestens 4 Wochen vorher und zum außerordentlichen Ortsgruppentag
mindestens 2 Wochen vorher schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, eingeladen werden.
(4) Anträge zum (außerordentlichen) Ortsgruppentag sind schriftlich acht Tage vor Beginn bei der Geschäftsstelle der Ortsgruppe einzureichen.
Antragsberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder der Ortsgruppe Aplerbeck der DLRG. Später eingereichte Anträge können nur als
Dringlichkeitsantrag behandelt werden, jedoch Anträge auf Satzungsänderung sind hiervon ausgeschlossen.
(5) Beschlüsse des (außerordentlichen) Ortsgruppentages werden, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit
(Ja-/Nein -Stimmen) der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt, Abstimmungen können
mit Handzeichen erfolgen; auf Antrag muss eine geheime Abstimmung erfolgen.
(6) Der Ortsgruppentag gibt die Richtlinien für die Tätigkeit in der Ortsgruppe Aplerbeck der DLRG und behandelt alle anstehenden Fragen.
Er nimmt die Berichte des Vorstandes sowie der Kassenprüfer entgegen; er ist zuständig für:
a) Entlastung des Ortsgruppenvorstandes,
b) Wahl der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes,
c) Wahl von zwei Kassenprüfern,
d) Satzungsänderungen,
e) Auflösung der Ortsgruppe Aplerbeck der DLRG.
(7) Bei allen Tagungen ist eine Anwesenheitsliste anzulegen und eine Niederschrift zu erstellen,
die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben ist.
(8) Der Vorsitzende der Ortsgruppe Aplerbeck der DLRG bestimmt den Zeitpunkt des (außerordentlichen) Ortsgruppentages, beruft ihn ein,
bestimmt den äußeren Rahmen und leitet ihn. Im Verhinderungsfall vertritt ihn der stellvertretende Vorsitzende.
§ 12 Ortsgruppenvorstand
(1) Der Ortsgruppenvorstand sorgt für die Zusammenfassung aller in der Ortsgruppe Aplerbeck der DLRG wirkenden Kräfte.
Er berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht dem Ortsgruppentag vorbehalten sind.
Der Ortsgruppenvorstand sorgt für die Ausführung der gefassten Beschlüsse und ist für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich.
(2) Den Ortsgruppenvorstand bilden:
a) Vorsitzender,
b) stellvertretender Vorsitzender,
c) Geschäftsführer,
d) Technischer Leiter,
e) Leiter der Öffentlichkeitsarbeit,
f) Vorsitzender der DLRG-Jugend,
g) stellvertretender Vorsitzender der DLRG-Jugend.
Im Bedarfsfall können für die unter den Buchstaben c) bis e) aufgeführten Ressorts je ein Stellvertreter gewählt werden,
der dann stimmberechtigt im Ortsgruppenvorstand ist.
Der Ortsgruppenvorstand kann für besondere Aufgabengebiete weitere Mitarbeiter berufen.
(3) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter,
die die Ortsgruppe Aplerbeck der DLRG einzeln vertreten können. Der Vorsitzende führt grundsätzlich
den Vorsitz im Ortsgruppenvorstand; im Verhinderungsfall vertritt ihn der stellvertretende Vorsitzende.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme von f) und g) und ihre gemäß Abs. 2 c) bis e) gewählten möglichen Stellvertreter
werden von der Ortsgruppentagung bis zur nächsten ordentlichen Ortsgruppentagung, in der Vorstandswahlen gem. § 8 Abs. 2 stattfinden, gewählt.
Ihre Amtszeit endet mit Beginn der Neuwahlen / Beginn der Amtszeit des neu gewählten Vorstands. Ihre Wahl erfolgt geheim.
Wenn kein Mitglied der Ortsgruppentagung widerspricht, kann offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
Gewählt ist, wer mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Wird bei mehreren Kandidaten eine solche Mehrheit
nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der
höchsten erreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt, die bei Stimmengleichheit einmal zu wiederholen ist. In der Stichwahl ist
gewählt, wer die meisten Stimmen erzielt; bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 13 Schlichtungs- /Schiedsverfahren
(1) Schlichtungsstelle
Für die Schlichtung etwaiger Unstimmigkeiten und Auseinandersetzungen in der Ortsgruppe Aplerbeck der DLRG
ist die Schlichtungsstelle im Bezirk Dortmund der DLRG zuständig.
(2) Schiedsgericht
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Schiedsgericht gelten die Regelungen über das Schiedsgericht in der Satzung
des Landesverbandes Westfalen der DLRG. Zusätzlich gilt die Schiedsgerichtsordnung der DLRG. Diese ist beim Registergericht,
Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hinterlegt.
VII. Sonstige Bestimmungen
§ 14 Prüfungen
(1) Im Rahmen ihrer Ausbildung und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung dieser Prüfungen werden
durch die Prüfungsordnung der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt. Sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.
(2) Die Prüfungsordnungen werden vom Präsidialrat erlassen. Die Ausführungsbestimmungen beschließt das Präsidium.
§ 15 DLRG-Material
(1) Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG selbst vertrieben.
(2) Die Ortsgruppe Aplerbeck der DLRG ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass zur Aufgabenerfüllung verwendete Material,
welches nicht von der DLRG-Materialstelle bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.
(3) Für Beschaffung, Verwaltung und Vertrieb des Materials im Bereich der Ortsgruppe Aplerbeck der DLRG ist die Geschäftsführung verantwortlich.
§ 16 Ehrungen
(1) Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragender Mitarbeit verdient gemacht haben,
sowie langjährige Mitglieder, können geehrt werden. Näheres wird durch die Ehrungsordnung der DLRG geregelt.
(2) Der Ortsgruppentag der OG Aplerbeck der DLRG kann Ehrenmitglieder der OG Aplerbeck der DLRG ernennen.
Diese Ehrenmitgliedschaft ist auf Lebenszeit der betreffenden Person beitragsfrei. Den Beitragsanteil für Präsidium, LV und Bezirk
übernimmt die OG Aplerbeck der DLRG.
Weitere Ehrungen regelt die Ehrungsordnung der DLRG.
(3) Die vom Landesverband Westfalen der DLRG gestiftete „Johanna-Sebus-Medaille“ wird nach einer besonderen Ordnung verliehen.
(4) Die Ehrennadel des Landesverbandes Westfalen der DLRG wird auf der Grundlage des §8 der Ehrungsordnung der DLRG gestiftet.
Der Antrag wird dem Landesverband nach einstimmigem Beschluss durch den Bezirksvortand des Bezirkes Dortmund der DLRG zugeleitet.
VIII. Schlussbestimmungen
§ 17 Satzungsänderung
(1) Satzungsänderungen können nur vom (außerordentlichen) Ortsgruppentag beschlossen werden.
Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(2) Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut mit schriftlicher Begründung mit der Einladung
zum Ortsgruppentag (§ 8 Absatz 3) bekannt gegeben werden.
(3) Der Ortsgruppenvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen
für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.
(4) Jede Satzungsänderung wird dem Bezirk Dortmund der DLRG und dem Landesverband Westfalen der DLRG zur Zustimmung vorgelegt.
§ 18 Wirtschaftsordnung
Finanz- und Materialwirtschaft, sowie Rechnungslegung werden durch eine Wirtschaftsordnung geregelt, die vom Präsidialrat erlassen wird.
§ 19 Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe im Rettungsschwimmen
Zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen erlässt der Präsidialrat ein Regelwerk Rettungssport.
Zur Bekämpfung des Dopings erlässt der Präsidialrat aufbauend auf den Regelungen der WADA und NADA eine Anti-Doping-Ordnung.
Diese Anti-Doping-Ordnung ist die Grundlage der Ahndung von Dopingverstößen und gilt nach §4 Satz 2 der DLRG – Satzung
verbindlich für alle Mitglieder der DLRG.
§ 20 Auflösung
(1) Die Auflösung der Ortsgruppe Aplerbeck der DLRG kann nur durch einen zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen
außerordentlichen Ortsgruppentag mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung der Ortsgruppe Aplerbeck der DLRG oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke gemäß § 2 ist dessen Vermögen dem
DLRG Bezirk Dortmund zuzuweisen, der es für kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat oder hilfsweise
einer vom Finanzamt anerkannten gemeinnützigen Organisation, die sich ähnliche Ziele wie die DLRG gesetzt hat.
§ 21 In Kraft treten
Diese Satzung ist am 24.02.1987 in Dortmund Aplerbeck beschlossen worden.
Die Satzung wurde am 24.02.1987 vom Bezirk Dortmund e.V. der DLRG genehmigt.
Die Satzung wurde am 24.02.1987 vom Landesverband Westfalen e.V. der DLRG genehmigt.
Die erste Änderung erfolgte durch Beschluss des Ortsgruppentages am 14.06.1995 in Dortmund Aplerbeck.
Die zweite Änderung erfolgte durch Beschluss des Ortsgruppentages am 20.03.2009 in Dortmund Aplerbeck.
Die dritte Änderung erfolgte durch Beschluss des Ortsgruppentages am 31.03.2017 in Dortmund Aplerbeck.