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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Aplerbeck e.V. findest du hier .

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Ortsgruppenjugendordnung der Ortsgruppe Aplerbeck e.V.

Präambel

Die Ortsgruppenjugendordnung basiert auf §10 der Satzung der Ortsgruppe Aplerbeck e.V. (nachfolgend Ortsgruppe) der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft (nachfolgend DLRG).

§1 (Name und Mitgliedschaft)

Die Mitglieder der DLRG Ortsgruppe bis einschließlich 26 Jahre und die von ihnen, unabhängig vom Alter, gewählten vertretenden und benannten Mitarbeitenden bilden die Jugend der DLRG Ortsgruppe (nachfolgend OG-Jugend).

§2 (Ziele und Inhalte)

Ziele und Inhalte der Arbeit werden vom Leitbild der OG-Jugend bestimmt

§3 (Selbstständigkeit)

Die OG-Jugend arbeitet selbstständig und verfügt über ihre finanziellen Mittel in eigener Verantwortung.

§4 (Wahl- und Stimmrecht)

(1) In der OG-Jugend besitzen die Mitglieder im Alter von 10 bis einschließlich 26 Jahren und die von ihnen gewählten Vertreter, das Recht zu wählen und abzustimmen.

(2) Das Recht, gewählt zu werden beginnt mit 16 Jahren. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.

(3) Jedes Mitglied hat nur 1 Stimme. Stimmbündelungen sind unzulässig.

§5 (Organe)

Organe der OG-Jugend sind:

a) Ortsgruppenjugendtag (§6) (nachfolgend OG-Jugendtag)

b) Ortsgruppenjugendvorstand (§7) (nachfolgend OG-Jugendvorstand)

§6 (OG-Jugendtag)

(1) Der OG-Jugendtag ist das höchste Organ der OG-Jugend. Ihm obliegen die grundsätzlichen Entscheidungen. Er bestimmt die Aufgaben der OG-Jugend.

(2) Der OG-Jugendtag muss einmal jährlich vor dem Ortsgruppentag stattfinden.

(3) Ein außerordentlicher OG-Jugendtag muss innerhalb von 4 Wochen einebrufen werden:

a) auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder der OG-Jugend.

b) auf Beschluss des OG-Jugendvorstandes.

c) zur Durchführung von Neuwahlen bei Rücktritt aller OG-Jugendvorstandsmitglieder.

(4) der OG-Jugendtag setzt sich aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Ortsgruppe zusammen.

(5) Aufgaben des OG-Jugendtages sind:

a) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und Kassenberichte des OG-Jugendvorstandes.

b) Entgegennahme des Kassenprüfberichts der Kassenprüfer.

c) Entlastung des OG-Jugendvorstandes.

d) Wahl des OG-Jugendvorstandes mit Ausnahme des Vetreters des OG-Vorstandes.

e) Wahl von mindestens 2 maximal 3 Kassenprüfern.

f) Wahl von Delegierten zum Bezirksjugendtag.

g) Beschlussfassung über Anträge.

h) Festlegung der Richtlinien der Jugendarbeit.

§7 (OG-Jugendvorstand)

(1) Der OG-Jugendvorstand ist das Planungs- und Ausführungsgremium der OG-Jugend. 

(2) Die Mitglieder des OG-Jugendvorstandes werden vom ordentlichen OG-Jugendtag für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Ausnahme bildet die unter (5) e) angegebene Person.

(3) Ihre Wahl erfolgt geheim. Wenn kein stimmberechtigtes Mitglied der OG-Jugendtagung widerspricht, kann öffentlich gewählt werden.

(4) Gewählt ist, wer mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der abgebenen Stimmen auf sich vereingt. Stimmenthaltungen und ungültige werden bei der Ermittlung der Mehheit nicht mitgezählt. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist die Stichwahl einmal zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Er setzt sich zusammen aus:

a) der/dem OG-Jugendvorsitzenden (nachfolgend Vorsitzender).

b) einer/einem stellvertretendem Vorsitzenden.

c) dem Jugendschatzmeister.

d bis zu 3 Beisitzer/innen.

e) dem Vertreter des OG-Vorstandes.

(6) Die Amtszeit des Jugendvorstandes endet mit Beginn der Neuwahlen.

(7) Dieser tritt regelmäßig zusammen.

(8) Aufgaben des OG-Jugendvorstandes sind:

a) Beratung, Vorbereitung und Beschlussfassung von innerverbandlichen Angelegenheiten.

b) Vorbereitung und Umsetzung der vom OG-Jugendtag vereinbarten Aufgaben.

c) Beratung, Beschlussfassung und Umsetzung von aktuellen jugendpolitischen Themen.

d) Nachbenennung von Delegierten zum Bezirksjugendtag, falls Delegierte, die unter §6 (5)f), gewählt wurden, verhindert sind oder die Anzahl der gewählten Delegierten nicht ausreicht, um die Delegationsgröße zu erfüllen.

e) Wahrnehmung von Außenvertretungen

§8 (Verhältnis zur Ortsgruppe)

(1) Der OG-Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung der OG Aplerbeck e.V. und der OG-Jugendordnung.

(2) Der OG-Jugendvorstand ist der OG-Jugend und dem OG-Vorstand gegenüber verantwortlich.

(3) Der/die Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende der OG-Jugend müssen vom Ortsgruppentag bestätigt werden.

§9 (Projektgruppen, Arbeitskreise, Kommisionen)

(1) Die Organe der OG-Jugend können für bestimmte Aufgaben und eine begrenzte Zeit Projektgruppen, Arbeitskreise und Komisionen einsetzen.

(2) Deren Ergebnisse bedürfen der Kenntnisnahme, die Umsetzung benötigt die Zustimmung des einsetzenden Organs.

§10 (Ortsgruppenjugendordnung)

(1) Die OG-Jugendordnung muss in ihren Kernpunkten im Einklang mit der Bezirksjugendordnung des Bezirks Dortmund und der Landesverbandsjugendordnung des LV Westfalen stehen. Im Interesse der Einheitlichkeit verpflichtet sich die OG-Jugend, ihre Jugendordnung dem Bezirks-Jugendvorstand und dem LV-Jugendvorstand vorzulegen.

§11 (Verhältnis zur DLRG-Jugend und zur Ortsgruppe Aplerbeck)

(1) Die Jugend ist fester Bestandteil der OG-Aplerbeck und an deren Satzung gebunden. Sie gestaltet ihr Gruppen- und Verbandsleben selbstständig.

(2) Die Satzung der OG-Aplerbeck ergänzt diese Jugendordnung.

§12 (Änderung der OG-Jugendordnung)

(1) Änderungen der Jugendordnung können nur durch einen ordetlichen OG-Jugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen OG-Jugendtag beschlossen werden, sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

(2) Die beantragte Änderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mindestens 8 Wochen vorher in der Orsgruppengeschäftsstelle (OG-GS) eingeangen sein und mindestens 6 Wochen vor dem OG-Jugendtag versandt werden. Bei einem außerordentlichen OG-Jugendtag muss die beantragte Änderung im Wortlaut mindestens 3 Wochen vorher in der OG-GS eingegangen sein und mindestens 2 Wochen vor dem außerordentlichen OG-Jugendtag versandt werden.

(3) Die Änderungen werden dem Ortsgruppenvorstand zur Zustimmung vorgelegt.

§13 (Inkrafttreten)

Diese Ortsgruppenjugendsatzung ist vom Ortsgruppenjugendtag am 11.09.2020 beschlossen worden. Damit verlieren alle bisherigen Fassungen der Ortsgruppenjugendsatzung ihre Gültigkeit. Der Ortsgruppenvorstand gab am 11.09.2020 seine Zustimmung.

Anmerkung: Der OG-Jugendvorstand ist kein Vorstand im Sinne des §26 BGB.

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